专利/实用新型
Das Opt-out ist für klassische EP-Patente und zugrunde liegende EP-Patentanmeldungen relevant. Mit dem Opt-out können diese Schutzrechte dem Zugriff des UPC entzogen werden. Zentrale Nichtigkeitsangriffe, aber auch zentral verhandelte Verletzungsverfahren sind dann nicht möglich. Das klassische EP-Patent wird nach einem Opt-out weiterhin ausschließlich vor den nationalen Gerichten, in Deutschland also vor den Patentstreitkammern der Länder und vor dem Bundespatentgericht in München, verhandelt werden.
Das Opt-out stellt eine Erklärung dar, die der Patentinhaber jederzeit abgegeben kann, jedoch nur bis zum Ende einer sieben Jahre andauernden Übergangszeit. Nach der Übergangszeit, die in Abhängigkeit von den ersten Erfahrungen mit dem neuen System um maximal weitere sieben Jahre verlängert werden kann, entfällt die Opt-out Möglichkeit, d.h. es werden alle danach erteilten EP-Patente mit Wirkung für die teilnehmenden EU-Länder ausschließlich vor dem UPC verhandelt.
Das Opt-out kann ferner nicht mehr erklärt werden, wenn bereits ein Verfahren (Verletzung und/oder Nichtigkeit) betreffend das EP-Patent vor dem UPC anhängig gemacht wurde.
Das Opt-out ist einmalig umkehrbar, indem der Patentinhaber einen zuvor erklärten Opt-out zurücknimmt, sogenanntes Opt-in. Mit dem Opt-in nimmt das EP-Bestandspatent dann wie zuvor am UPC-System teil.
Wie Sie sehen, es eröffnen sich eine Vielzahl von taktischen und strategischen Möglichkeiten.