Was ändert sich?

Für die Anmeldepraxis ändert sich gar nicht so viel. Das klassische EP-Anmeldungs- und Erteilungsverfahren bleibt bestehen. Es wird nach der Patenterteilung um eine neue optionale Variante – das Einheitspatent – erweitert. Ein Anmelder muss beim neuen Einheitspatent nicht mitmachen. Er kann beim klassischen EP-Patent bleiben.

Das Gleiche gilt für die bestehenden nationalen Patente und Gerichtsysteme, vor denen auch zukünftig nationale Patente und nationale Teile klassischer EP-Patente verhandelt werden. Die nationalen Gerichtssysteme werden aber um das UPC, dessen Kammern im Regelfall mit Technikern und Juristen besetzt sein werden, ergänzt.

Die Ergänzung drückt sich dadurch aus, dass ein EP-Patent auf entsprechenden Antrag hin für diejenige Gruppe von EU-Staaten, die am Einheitspatent teilnimmt, auch nach der Erteilung administrativ (Umschreibung, viele bisherige Einzelvalidierungen entfallen, etc.), finanziell (Jahresgebühren) und prozessual (zentrales Verletzungs- und/oder Nichtigkeitsverfahren) als eine Einheit behandelt wird. Zusätzlich zu dem formalen Antrag innerhalb eines Monats nach Erteilung muss der Patentinhaber lediglich eine Übersetzung des EP-Patents beim EPA einreichen. Die Sprache der Übersetzung ist entweder Englisch oder, wenn Englisch bereits die Verfahrenssprache war, eine andere EU-Sprache nach freier Wahl des Patentinhabers

Außerdem können nationale Schutzrechte parallel zu Einheitspatenten existieren (Doppelschutz).